Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 142/22 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,2291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Corona-Krise: Streit um die Begrenzung des Genesenenstatus - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18
Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 142/22
Es ist sachgerecht, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). - OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20
Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 142/22
Der Senat ist nicht gehalten, für den Antragsteller die fraglichen Vorschriften herauszusuchen, die ge- oder verbietend an diesen adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. zu diesem weiteren im Rahmen der Antragsbefugnis zu prüfenden Zulässigkeitserfordernis NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 21). - OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08
Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 142/22
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterliegt (…vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607;… Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.